Wie der Name es schon andeutet, ist die internationale Arbeitgeberbescheinigung ein Dokument, welches bezeugt, dass Sie in der Schweiz gearbeitet haben und welche Ihre Anstellungsbedingungen waren. Dieses Papier ist direkt bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber zu verlangen, welcher es direkt hier selbst ausdrucken kann. Das Dokument gibt unter anderem die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses, die Umstände der Vertragsauflösung und diverse andere Informationen an.
In der Tat ist es so, dass dieses Dokument in erster Linie Bürgern der EU dazu dient, ein Formular PD U1 zu erhalten. Dieses Dokument ermöglicht es, in der EU Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, nachdem man in der Schweiz gearbeitet hat. Die Bescheinigung bestätigt somit die in der Schweiz verbrachten Arbeitsperioden, um sie für das Formular PD U1 gültig zu machen.
EU-Bürger, welche in der Schweiz gearbeitet haben und eine Arbeitslosenentschädigung in einem EU-Land erhalten wollen, müssen ein Formular „PD U1“ vorweisen (früher Formular E301). Dieses Formular wird in der Schweiz ausgestellt und ist bei jeglicher Arbeitslosenkasse zu verlangen.
Die internationale Arbeitgeberbescheinigung ist Teil der bei der Anfrage zur Ausstellung eines Formular PD U1 beizufügenden Dokumente. Folgende Dokumente sind direkt an eine Arbeitslosenkasse zu senden:
Die Arbeitslosenentschädigung wird niemals rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass ein europäischer Bürger, der eine Anfrage für Entschädigung in einem EU-Land stellt, sein Geld erst ab dem Moment in dem die Anfrage ausgeführt wird, erhält. Da das Formular PD U1 nötig ist, um die Anfrage zu machen, ist es lohnenswert, bereits bei Bekanntgabe der Kündigung die internationale Arbeitgeberbescheinigung zu verlangen.
Artikel verfasst vom Team der Firma Multicrédit – www.multicredit.ch